Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen die entstehenden Pflegekosten, die über die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung hinaus gehen, selbst finanzieren.
Pflegekosten
Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen die entstehenden Pflegekosten, die über die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung hinaus gehen, selbst finanzieren.
Bei der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) wird durch Fachärzte und Pflegedienste die Basisversorgung von Sterbenden sichergestellt.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zudem die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach §37b SGB V als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Hierbei war das Ziel, schwerstkranken und sterbenden Menschen eine Betreuung in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Versicherte haben Anspruch auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung, wenn sie an einer nicht heilbaren, lebensverkürzenden, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Krankheit leiden und eine besonders aufwendige Versorgung benötigen.
Seit Januar 2013 gibt es von der Pflegeversicherung für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) und einen dadurch erheblichen Betreuungsbedarf zusätzliche Betreuungsleistungen.
Der zusätzliche Betreuungsbedarf bei eingeschränkter Alltagskompetenz wird wie bei den Pflegestufen vom MDK ermittelt.
Verreisen im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder mit Demenz – das trauen sich Angehörige oft nicht zu. Doch mit Hilfe von spezialisierten Veranstaltern ist der gemeinsame Urlaub machbar. Viele dieser Angebote werden sogar von den Pflegekassen gefördert.
Gemäß § 40 SGB XI haben Sie einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, sofern diese dazu geeignet sind die Pflege zu erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beitragen, oder durch die Pflegehilfsmittel eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird. Soweit Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen sind, geht dieser Anspruch vor.