Der Treppen Lifter, alternativ auch als Treppen Lift oder als Treppenaufzug bezeichnet, ist aus technischer Sicht ein Transportmittel. Von der Installation her handelt es sich um einen Treppenschrägaufzug. Benutzt wird er von Personen, die aus eigener Körperkraft eine Treppe nicht hinauf- und/oder hinunterlaufen können.
Das heimische Umfeld ist so gestaltet, dass eine Treppenbenutzung unumgänglich, also dringend erforderlich ist. Zur Konstruktion eines Treppen Lifters gehören das Sitzelement, ein sich meistens darunter befindliches Antriebsaggregat, sowie eine Führungsschiene, die entweder direkt auf der Treppe oder an der Wand entlang der Treppenführung montiert wird. Abhängig vom Treppenverlauf wird in die geraden sowie in die Kurven-Treppen Lifter unterschieden. Der Sitz des Treppen Lifters hat während der langsamen und gleichmäßig verlaufenden Fahrt eine unveränderte und waagerechte Position.
Barrierefrei im Eigenheim
Ein Treppen Lifter wird immer dann zu einer unentbehrlichen Notwendigkeit, wenn Personen mit einem körperlichen Handicap in ihrem heimischen Umfeld mehrere Räume in mindestens zwei Stockwerken bewohnen. Dabei handelt es sich in der Regel um Angehörige zu einer der Pflegestufen 1, 2 oder 3. Der Treppen Lifter ist nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten der drei Pflegestufen gebunden. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der MDK, entscheidet in jedem Einzelfall darüber, ob die Benutzung eines Treppen Lifters aus gesundheitlich-medizinischer Sicht hilfreich, angebracht oder erforderlich ist. Das kann ebenso auf die erste wie für die dritte Pflegestufe zutreffen.
Ein Treppen Lifter bietet Vorteile für alle Beteiligten und Betroffenen. Die pflegebedürftige Person kann sich eigenständig und nach eigenem Ermessen von einem in das andere Stockwerk des Hauses bewegen. Dafür wird, im Gegensatz zu der Zeit vor der Installation des Treppen Lifters, keine Begleitperson mehr benötigt. Oftmals kann der Ehe-/Lebenspartner aus Alters- oder Gesundheitsgründen beim Treppensteigen gar nicht die erforderliche Hilfestellung leisten.
Familienangehörige der jüngeren Generationen werden durch den Einsatz eines Treppen Lifters deutlich entlastet. In einem Zweipersonenhaushalt mit gleichaltrigen Älteren oder Hochbetagten ist der Treppen Lifter geradezu ein Muss. Ein täglich mehrmaliges Treppensteigen kostet den Betroffenen viel Kraft, Mut und auch Überwindung. Der Gehandicapte fühlt sich unsicher, und die Angst vor einem Treppensturz mit schlimmen Folgen kann ihm niemand nehmen. In vielen Fällen sind die Benutzer von Treppen Liftern ohnehin auf ein oder zwei Gehhilfen angewiesen. Die stehen dann griffbereit am Treppenabsatz der beiden Stockwerke.
Finanzielle Neuregelung ab Januar 2015
Von der Definition her ist der Treppen Lifter kein technisches Hilfsmittel, sondern eine Wohnumfeld verbessernde Maßnahme. Rechtsgrundlage dafür ist § 40 SGB XI, des elften Sozialgesetzbuches. Zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören ausschließlich Hilfsmittel; daher sind sie für die pflegerischen Maßnahmen nach § 40 SGB XI kein Ansprechpartner. Zuständig ist die Pflegekasse, die der jeweiligen Krankenkasse als Träger der Pflegeversicherung angeschlossen ist. Sofern beziehungsweise sobald der Gehandicapte pflegebedürftig nach einer der drei Pflegestufen ist, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit einem Treppen Lifter. Seine Montage ist eine in sich abgeschlossene Maßnahme. Sie wird bis zum Jahresende 2014 in allen Pflegestufen mit einem Betrag von bis zu 2.557 Euro von der Pflegekasse bezuschusst. Mit Wirkung ab Januar 2015 ist dieser maximale Zuschuss im Zuge der Änderung von Pflegeleistungen auf 4.000 Euro erhöht worden. Das betrifft die Pflegestufe 0 mit Demenz sowie die Pflegestufen 1, 2 und 3. Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen, erhöht sich der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro. Diese Leistung der Pflegeversicherung ist eine Ermessensleistung. Es kann, muss aber nicht zwingend und in jedem Fall geleistet werden. Die Pflegeversicherung ist gehalten, einerseits objektiv, andererseits natürlich auch im Sinne des Pflegebedürftigen zu entscheiden. Dabei sind die persönlichen und familiären Gesamtumstände zu bewerten sowie zu berücksichtigen. Der Pflegebedürftige als Antragsteller muss sich auf jeden Fall an dieser Maßnahme finanziell beteiligen. Der Eigenanteil beträgt mindestens zehn Prozent der Gesamtkosten, höchstens jedoch die Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens. Sofern kein eigenes Einkommen vorhanden ist, entfällt der Eigenanteil.
Formloser Antrag mit Kostenvoranschlag
Wie bei Behörden, Krankenkassen und anderen Institutionen üblich, sollte auch bei der Pflegekasse ein Kostenübernahmeantrag im Vorhinein gestellt werden. Das geschieht formlos in schriftlicher Form per Briefpost oder E-Mail. Dem Antrag sollte der Kostenvoranschlag eines Herstellers beigefügt werden. Daraus müssen die Marke, das Modell sowie die einzelnen Kostenarten und Kostenhöhen ersichtlich sein. Im Vorfeld ist vom MDK die medizinische Notwendigkeit eines Treppen Lifters festgestellt und schriftlich bestätigt worden. Der Pflegebedürftige ist meistens ein Dauerpatient seines Hausarztes. Der attestiert zusätzlich die Dringlichkeit für diese Wohnumfeld verbessernde Maßnahme. Abhängig vom individuellen Einzelfall belaufen sich die Kosten für einen Treppen Lifter auf einen Betrag ab mehreren tausend Euro aufwärts bis zu einem fünfstelligen Eurobetrag. Auch unter den Treppen Liftern kann buchstäblich vom VW bis zum Ferrari ausgewählt werden. In dem Antrag sollte besonders herausgestellt werden, dass der Treppen Lifter notwendig und dazu geeignet ist, um eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen. Das ist nach § 40 Absatz 4 SGB XI eine wichtige Voraussetzung für die Ermessensentscheidung.
Abgesehen von der Pflegekasse gibt es für die Anschaffung eines Treppen Lifters mit:
- Berufsgenossenschaft
- Versorgungsamt
- Rentenversicherungsträger
- Bundesagentur für Arbeit
im Einzelfall weitere mögliche Kostenträger. Wenn die angesprochen werden, dann muss die Bestätigung des MDK über die Zugehörigkeit zu einer der Pflegestufen vorliegen.
Den Pflegekassen ist bei ihrer Entscheidung bewusst, dass sie mit einer solchen Wohnumfeld verbessernden Maßnahme entscheidend dazu beitragen, dass der Pflegebedürftige weiterhin in seinem heimischen und sozialen Umfeld leben kann. Wenn demgegenüber die Wohnungsaufgabe mit einer sich daran anschließenden Heimunterbringung als einzig verbleibende Möglichkeit steht, dann kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine positive Entscheidung über den Antrag erwartet werden.