Die Kosten der Pflege sind in den wenigstens Fällen mit den Leistungen der einzelnen Pflegestufen gedeckt. So ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass Sie im Falle der Pflegebedürftigkeit, zusätzlich zur Pflegestufe, eine private Zuzahlung leisten müssen.
Man spricht hierbei von der sog. Deckungslücke der Pflegeversicherung.
In dem Magazin-Artikel „Pflegekosten“ haben wir für Sie die aktuellen Durchschnittswerte für die privaten Zuzahlungen in den jeweiligen Pflegestufen ausführlich aufgearbeitet.
Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung lange beobachtet und inzwischen die Rahmenbedingen geschaffen, um die finanzielle Belastung durch Pflegebedürftigkeit etwas abfedern zu können.
Die zusätzlichen privaten Aufwendungen für die Pflege können oftmals bis zu einer Höhe von 4000,00 € als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen mit der Einkommenssteuer verrechnet werden. In Einzelfällen, kann das jeweilig zuständige Finanzamt auch deutlich höhere Beträge als sog. außergewöhnliche Belastungen anerkennen.
So haben Sie die Möglichkeit, sich einen Teil der Pflegekosten über eine Verrechnung mit der Einkommenssteuer wieder zurück zu holen. Natürlich ist dies im Gesamtverhältnis der Pflegekosten gesehen nur ein kleiner Tropfen auf den heißen Stein. Es bleibt nun abzuwarten, in welche Richtung die Politiker die Pflege in Deutschland bringen werden.
In jedem Fall ist es lohnenswert, sich von einem Steuerberater die individuellen Möglichkeiten aufzeigen zu lassen.