Stationäre Pflege

Die stationäre Pflege wird unterteilt in vollstationäre und teilstationäre Pflege. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Unterschiede sowie die zu erwartenden Leistungen

Vollstationäre Versorgung

Die vollstationäre Pflege wird von der Pflegekasse genehmigt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Versorgung aus pflegerischer Sicht nicht möglich ist, oder aufgrund der individuellen Pflegesituation nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege durch den MDK prüfen lassen. Bei pflegebedürftigen Menschen mit der Pflegestufe 3 ist diese Überprüfung nicht erforderlich, da hier die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege bereits durch die Definition der Pflegestufe 3 vorausgesetzt wird.

Auch in der vollstationären Pflege gibt es eine Leistungsdifferenzierung auf Basis der drei Pflegestufen. Hierbei übernimmt die jeweilige Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag, der von der Höhe der jeweiligen Pflegestufe abhängt.

Pflegestufe 0    –              keine Leistungen für vollstationäre Pflege

Pflegestufe 1    –              bis zu 1.023 Euro monatlich

Pflegestufe 2    –              bis zu 1.279 Euro monatlich

Pflegestufe 3    –              bis zu 1.550 Euro monatlich

Die Sachleistungen sind für den Pflegeaufwand, die soziale Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege im Heim bestimmt.

Welche Kosten sind bei einer vollstationären Pflege nicht abgedeckt?

Die Pflegebedürftige Person, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht ist, muss die Leistungen die über den Leistungsbetrag der jeweiligen Pflegestufe hinausgeht sowie die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die Investitionskosten und die eventuell anfallenden Sonderleistungen privat finanzieren. Außerdem darf der von der Pflegekasse zu tragende Betrag 75% der tatsächlich anfallenden Kosten der Heimunterbringung nicht übersteigen.

Teilstationäre VersorgungStationäre Pflege - Wir erklären den Unterschied zwischen vollstationärer- und teilstationärer Pflege.

Wenn im Tagesverlauf nur eine zeitweise Betreuung und Versorgung erforderlich ist, kann eine Teilstationäre Pflegeeinrichtung für Sie in Betracht kommen. Eine Teilstationäre Pflegeeinrichtung kann hierbei entweder als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.

Die Pflegekasse übernimmt bei einer solchen Versorgungsform den innerhalb der jeweiligen Pflegestufe geltenden Höchstbetrag für den pflegerischen Aufwand, die soziale Betreuung sowie die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Die eventuell anfallenden Kosten für einen Transport werden ebenfalls übernommen. Sie müssen nur die Kosten selbst tragen, die über die Pflegestufe hinausgehen sowie die Verpflegung vor Ort.

Eine teilstationäre Betreuung kann von der Pflegekasse gewährt werden, wenn eine ambulante häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, oder wenn diese zur Ergänzung und Stärkung der ambulanten Pflege erforderlich ist.

Die Tagespflege wird überwiegend von pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber beruflich verhindert sind. Darüber hinaus kann eine Tagespflegeeinrichtung gerade für pflegende Angehörige eine bedeutende Entlastung darstellen. Die Pflegebedürftigen werden morgens abgeholt und nachmittags / abends wieder nach Hause gebracht.

Die Höhe der Leistungen für die teilstationäre Pflege unterscheidet sich zur vollstationären Pflege.

Pflegestufe 0    –              keine Leistungen der teilstationären Pflege

Pflegestufe 1    –              bis zu 450 Euro monatlich

Pflegestufe 2    –              bis zu 1.110 Euro monatlich

Pflegestufe 3    –              bis zu 1.550 Euro monatlich

Die teilstationäre Pflege umfasst ebenso wie die vollstationäre Pflege die anfallenden Kosten für die Beförderung des Pflegebedürftigen von der eigenen Wohnung zur Einrichtung der Tages- und Nachtpflege und wieder zurück.

Können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit anderen Leistungen kombiniert werden?

Sie können die Leistungen der teilstationären Pflege mit ambulanten Pflegesachleistungen und/oder dem monatlichen Pflegegeld kombinieren. Der höchstmögliche Gesamtanspruch besteht bei einer solchen Kombination aus dem 1,5 fachen des für die entsprechende Pflegestufe geltenden Pflegesachleistungsbetrag.

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier:  Bundesministerium für Gesundheit