Im nachfolgenden Artikel erfahren Sie alles über die Produktgruppen der Rollstühle und elektrischen Rollstühle. Außerdem informieren wir Sie über bestehende Möglichkeiten zur Kostenübernahme seitens der Krankenkassen.
Der Rollstuhl ist nach der Definition von Kranken- und Pflegekassen ein Hilfsmittel. Als Hilfsmittel im pflegerischen Sinne werden individuelle Gegenstände bezeichnet, die entweder einer drohenden Behinderung vorbeugen, oder aber eine bestehende Behinderung ausgleichen sollen. Zu den häufigsten Kostenträgern gehören die gesetzlichen Krankenkassen. Sie sind im GKV Spitzenverband organisiert. Der führt ein übergeordnetes Hilfsmittelverzeichnis, in dem die Einzelprodukte, also auch die Rollstühle, gelistet sind. Als sogenannte leistungspflichtige Hilfsmittel dürfen nur sie von den Kostenträgern wir Krankenkassen und Pflegekassen finanziert respektive zur Verfügung gestellt werden. Rollstühle aller Antriebsarten sind in dem Hilfsmittelverzeichnis der Produktgruppe 18 unter den Kranken- und Behindertenfahrzeugen zugeordnet und dort nach den folgenden Anwendungsorten gegliedert:
Standard | Premium | Elektro |
- 46 – Innenraum
- 50 – Innenraum und Außenbereich inklusive Straßenverkehr
- 51 – Straßenverkehr
- 65 – Treppen
- 99 – Sonstige Anwendungsorte
Im Innenraum werden die Rollstühle in Elektrorollstühle und Rollstühle mit Einarmbetrieb, in Dusch- sowie in Toilettenrollstühle unterteilt. Elektrorollstühle und solche für Kinder, Schieberollstühle, Adaptivrollstühle sowie Rollstühle mit Greifarmantrieb sind unter der Produktgruppe 50 erfasst. Für den Straßenverkehr sind Elektromobile, Rollstühle mit Hebelantrieb sowie spezielle Elektrorollstühle für den Außenbereich vorgesehen. Zu den Treppenfahrzeugen zählen die Treppenrollstühle, Treppenraupen sowie die elektrisch betriebenen Treppensteighilfen. Unter der Gruppe 99 sind als sonstige Rollstuhlarten subsummiert:
- Reha-Karren und Buggys
- Spezialrollstühle für Kinder
- Rollstühle mit Stehvorrichtung
- Rollstuhlzug-/Rollstuhlschubgeräte zur Eigen-/Fremdnutzung
- Rollstuhlaufsteck- und Radnabenantriebe
- Rollstühle mit einer Hub-/Hebelvorrichtung
- Behindertengerechte Sitzelemente
- Restkraftunterstützende Greifreifenantriebe
Zu den gängigen und vielfach verwendeten Rollstuhlarten gehören der Standardrollstuhl, der Standard-Leichtgewichtrollstuhl, der Multifunktionsrollstuhl, der Elektrorollstuhl sowie der mechanische Rollstuhl mit motorisiertem Zusatzantrieb.
Rollstuhl – Sachleistung der Kranken-und Pflegekassen
Das Angebot an unterschiedlichen Marken, Modellen und Typen von Rollstühlen kann in etwa mit dem von Autos verglichen werden. Hier wie da reicht die Spanne vom VW bis zum Ferrari, also von einer Grund- bis hin zur Luxusausstattung des Rollstuhls. Der Kostenträger, in den meisten Fällen die Krankenkasse, ist gesetzlich dazu verpflichtet und auch nur dazu berechtigt, einen Rollstuhl mit der jeweils medizinisch notwendigen Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Ein solcher Rollstuhl wird dem Benutzer leihweise überlassen. Den Krankenkassen steht dabei ein bundesweiter Hilfsmittelpool, die HMM Deutschland GmbH mit Sitz in der nordrhein-westfälischen Stadt Moers, zur Verfügung. Alternativ haben Krankenkassen einen eigenen Bestand an Umlaufvermögen, zu dem auch Rollstühle gehören. Der Benutzer muss wissen, dass er das nehmen muss, was ihm geboten wird. Er hat keinen Anspruch auf einen neuen Rollstuhl, sozusagen als Erstbenutzer. Wenn ein Mehrbedarf an Ausstattung gewünscht wird, dann muss der selbst finanziert werden.
Als eine Sachleistung kann der Rollstuhl im Rahmen von Fallpauschalhilfsmitteln von einem Vertragspartner der Krankenkasse bereitgestellt werden. Auch hier erwirbt der Benutzer kein Eigentum am Rollstuhl. Sofern es möglich ist, einen mittleren bis hohen vierstelligen Eurobetrag für den Kauf eines eigenen Rollstuhls zu investieren, kann mit der Krankenkasse über eine Kostenbeteiligung verhandelt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die so oder so ausfallen kann. Der Eigenanteil, die umgangssprachliche Zuzahlung, ist für einen Rollstuhl ebenso wie für andere Hilfs-/Pflegehilfsmittel auch separat zu entrichten. Er beträgt zehn Prozent der von der Krankenkasse finanzierten Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Auch wenn der Elektrorollstuhl für die Krankenkasse eine Ausgabe von tausend Euro bedeutet, beträgt der Eigenanteil des Benutzers letztendlich nur 10,00 Euro.
Beschaffung oftmals ein weiter Antragsweg
Grundlage und der Ausgangspunkt ist die Verordnung des niedergelassenen Hausarztes. Mit dem Hausarzt des Vertrauens, der den Gehandicapten kennt und in der Regel schon langjährig behandelt, werden Art und Typ eines notwendigen Rollstuhls abgestimmt. Der nächste Weg führt hin zum Fachhandel am Ort oder im Internet. Dort findet anhand von Marken und Modellen eine bedarfsgerechte Beratung statt. Bestenfalls ist mit dem einen oder anderen Vorführprodukt, so wie beim Autokauf auch, eine Probefahrt möglich. Zusammen mit den Kostenvoranschlag für mehrere Varianten und der ärztlichen Verordnung wird der Antrag auf einem Formvordruck an den Kostenträger, also die Kranken- oder die Pflegekasse, gestellt. Da Kranken- und Pflegekasse buchstäblich unter einem Dach sitzen, lässt sich im Einzelfall problemlos die Zuständigkeit klären. Sollten dennoch Restzweifel bleiben, ist ein Hilfs-/ Pflegehilfsmittelantrag an beide Kostenträger empfehlenswert. Der sollte zeitgleich gestellt werden, um nicht unnötig Zeit zu verlieren. Die Entscheidung mit einem Ja oder Nein kann, wie es genannt wird, angefochten werden. Der Bescheid ist mit einem Rechtsbehelf versehen, sodass der Antragsteller die Möglichkeit hat, fristgerecht Widerspruch einzulegen. In diesem Stadium sollte er sich fachlich beraten lassen, beispielsweise durch einen ortsansässigen ambulanten Pflegedienst. Sofern der Antragsteller bereits nach einer der Pflegestufen pflegebedürftig ist und extern gepflegt wird, ist diese Hilfe eine Selbstverständlichkeit.
Rollstühle werden wie Autos gehandelt. Sie können neu sowie gebraucht gekauft, gemietet und manchmal auch geleast werden. Für den Rollstuhlbenutzer ist es ganz entscheidend zu definieren, zu welchem Zweck er den zukünftigen Rollstuhl benutzen möchte oder muss. Erfahrungsgemäß sind die Kostenträger auch gerne dazu bereit, sich mit einmaligen Zuschüssen am Rollstuhl zu beteiligen. In solchen Fällen sind sie sowohl kostenmäßig als auch organisatorisch von jeglicher Verantwortung in den kommenden Jahren entbunden. Der Antragsteller kann seinerseits frei über Marke, Modell und Typ seines Rollstuhls entscheiden; vom Rollstuhl-VW bis hin zum Rollstuhl-Ferrari.
Rollstuhl und Pflegestufe – kein Junktim
Rechtsgrundlage für eine Pflegebedürftigkeit nach einer der Pflegestufen sind die §§ 14 SGB XI beziehungsweise 61 SGB XII, des Sozialgesetzbuches. Eine Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, „wenn der Betroffene wegen einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung oder Krankheit die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Lebensablauf dauerhaft, oder für wenigstens sechs Monate, nicht eigenständig bewältigen kann.“ Die Verrichtungen des täglichen Lebens gliedern sich in
- Ernährung
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- Körperpflege
- Mobilität
In den drei Pflegestufen:
- Pflegestufe 1 für erhebliche Pflegebedürftigkeit
- Pflegestufe 2 für schwere Pflegebedürftigkeit
- Pflegestufe 3 für schwerste Pflegebedürftigkeit
Die medizinisch-pflegerische Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung muss nicht zwangsläufig mit einer der Pflegestufen einhergehen. Die Anerkennung einer der Pflegestufen erfolgt auf Antrag durch den MDK, den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Das ist ein eigenes Verfahren, also losgelöst und separat von der Beantragung des Hilfsmittels Rollstuhl. Es kann durchaus der Fall sein, dass zusätzlich zur Einstufung in eine der Pflegestufen, auch noch das Hilfsmittel Rollstuhl hinzukommt. Entscheidend ist die Einzelfallbeurteilung des jeweiligen Pflegebedürftigen in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit bei seinen Verrichtungen des täglichen Lebens.