Das Bett ganz allgemein ist ein einzelnes Möbelstück, das zum Liegen, zum Ruhen oder zum Schlafen genutzt wird. Unterschieden wird in das Einzel- sowie in das Doppelbett. Wie das Wort sagt, ist das Einzelbett mit seinen Standardmaßen von zwei Metern Länge und einem Meter Breite für eine einzelne Person vorgesehen. Ein Doppelbett hat die doppelten Maße; es besteht aus zwei Betten, die mit dem sogenannten Bettumbau eine einzige, doppelt so große Betteneinheit bilden. Das Pflegebett ist immer ein Einzelbett, also für eine pflegebedürftige Person bestimmt. Es ist mit seiner Ausstattung sowie mit seinen Merkmalen den besonderen, oftmals auch individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen angepasst. Die Bettlägerigkeit hat immer gesundheitliche Gründe. Die können temporär krankheitsbedingt, so wie nach einem Unfall, oder auch dauerhaft sein. Hier wird unterschieden in die chronisch kranken sowie in die pflegebedürftigen Bettlägerigen. Oftmals greift eins ins andere, oder der Übergang von der Krankheit hin zur Pflegebedürftigkeit ist fließend. Das hat im Einzelfall Auswirkungen auf den Kostenträger für die Anschaffung des Pflegebettes.
Pflegebett überall dort, wo gepflegt wird
Ein Pflegebett kommt sowohl in der häuslichen als auch in der stationären Pflege zum Einsatz. Häusliche Pflege bedeutet, dass der bettlägerige Pflegebedürftige in seinem heimischen Umfeld wohnt und lebt. Zu den stationären Einsatzmöglichkeiten gehören Krankenhäuser und die verschiedenen Heime wie Alten-, Pflege- oder das kombinierte Alten-/Pflegeheim. Ein Pflegebett unterscheidet sich durch mehrere Merkmale von dem Seniorenbett. Das bietet ebenfalls eine höhere Liegefläche, die ein Aufstehen und Hineinlegen wesentlich erleichtert. Weitere technische Vorrichtungen wie die individuelle Einstellung des Lattenrostes gehören heutzutage zum Standard. Für Pflegebetten gelten mehrere gesetzliche Vorgaben. Die müssen erfüllt sein, wenn einer der beiden Kostenträger Kranken- oder Pflegekasse, wie es heißt, ein Pflegebett genehmigt. Das ist dann kein Senioren-, sondern ein Pflegebett nach dem Medizinprodukte-Gesetz, dem MPG, nach der EWG EG-Medizinprodukte-Richtlinie, sowie nach mehreren Vorgaben des Deutschen Instituts für Normung DIN. Darüber hinaus muss das Modell des Pflegebettes mitsamt seiner Ausstattung in dem Verzeichnis des V. oder XI. SGB, des Sozialgesetzbuches V oder XI, gelistet sein. In diesen Pflegehilfsmittelverzeichnissen sind die verschiedenen Pflegebetten eigenen Nummernkreisen zugeordnet. Für den Einsatz eines Pflegebettes, vor allem im häuslichen Pflegebereich, muss mindestens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erleichterung der Pflege beziehungsweise der Pflegearbeit
- Linderung der vorübergehenden oder dauerhaften Beschwerden
- Verbesserung bis hin zur Sicherung einer selbstständigen Lebensführung
Die Abgrenzung eines Pflegebettes zum Krankenhausbett liegt vorwiegend in den Bereichen Hygiene, Langlebigkeit und Stabilität. Darüber hinaus sind die Krankenhausbetten mit Vorrichtungen wie Halterungen für Infusionen oder mit Anschlüssen für eine Intensivversorgung ausgestattet. Beim Pflegebett hingegen wird mehr Wert auf das bequeme und elastische Liegen gelegt. Darüber hinaus müssen Therapiemaßnahmen im Pflegebett, sowie die pflegerischen Abläufe im Umfeld des Pflegebettes praktisch möglich sein.
Pflegebett mit Vorteilen für Pflegebedürftigen und Pflegenden
Eine Pflegebedürftigkeit des Familienangehörigen ist als solche leicht erkennbar. Die dauerhaften Beschwerden machen einerseits eine Pflege notwendig; andererseits schränken sie die selbstständige Lebensführung deutlich ein. Pflege ist immer mit Mehrkosten verbunden. Zu den Kostenträgern für anfallende Pflegekosten gehören die gesetzliche Pflegekasse, private Pflegezusatzversicherungen sowie im Einzelfall auch die gesetzliche Krankenkasse beziehungsweise private Krankenversicherung. Oftmals schließt sich an die Krankheit eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit an. Wie es heißt, ist der Patient austherapiert. Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe 0, Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 oder der Pflegestufe 3 ist die Pflegekasse der Ansprechpartner, um ein Pflegebett zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es gehört als Pflegeerleichterung zur Produktgruppe 50 der Pflegehilfsmittel. Eine Pflegebedürftigkeit mit Einstufung in die infrage kommende Pflegestufe wird vom MDK, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt, der die Pflegekasse als Träger der Pflegeversicherung angegliedert ist. Dieser überwiegend bürokratische Vorgang wird vom Hausarzt begleitet und mit einem Bescheid über die Pflegebedürftigkeit abgeschlossen. Das ist der erste entscheidende Schritt zur Erleichterung für den Pflegebedürftigen selbst, für die pflegenden Personen im heimischen Umfeld, sowie für den ambulanten Pflegedienst.
Pflegebett wird von der Pflegekasse leihweise überlassen
Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett, die von der Pflegekasse bezahlt, also finanziert werden, bleiben in deren Eigentum. Sie werden dem Pflegebedürftigen leihweise überlassen. Anfallende Reparaturen sowie Kosten für Wartung und Pflege werden von der Pflegekasse bezahlt. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf das Pflegebett als ein Pflegehilfsmittel ist § 40 Absatz 1 SGB XI, des elften Sozialgesetzbuches. Danach haben Pflegebedürftige dann einen Anspruch auf Versorgung mit dem infrage kommenden Pflegehilfsmittel von ihrer Pflegekasse, wenn dafür nicht die Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger zuständig ist. Daraus ergibt sich, dass die Leistung der Pflegekasse auf jeden Fall subsidiär, also nachrangig ist. Nur wenn es keinen anderen Kosten-/Leistungsträger gibt, ist die Pflegekasse der Ansprechpartner. Das klingt allerdings problematischer, als es in der Praxis ist. Mit fachlicher Unterstützung des Hausarztes sowie der Krankenkasse lässt sich schnell klären, ob der Antrag an die Pflegekasse zu richten ist. Der behandelnde Hausarzt rezeptiert die Notwendigkeit des Pflegebettes als Pflegehilfsmittel. Das ist die Grundlage für den Formantrag an die Pflegekasse. Die entscheidet darüber mit einem Ja oder Nein. Der Anspruch selbst ist meistens unstrittig, während das Pflegebett als solches oftmals der eigentliche Anlass für Diskussion und Unzufriedenheit ist. Der Antragsteller kann nicht das neueste Modell eines Pflegebettes beanspruchen; die Pflegekasse hebt in erster Linie auf die medizinische Notwendigkeit der technischen Ausstattung ab. Für das leihweise zu nutzende Pflegebett werden dem Pflegebedürftigen keine Kosten berechnet. Wenn er ein eigenes Pflegebett kauft, dann sollte mit der Pflegekasse über einen einmaligen Zuschuss verhandelt werden. Diese Situation ist jedoch nicht die Regel. Üblicherweise wird das Pflegebett aus dem Bestand der Pflegekasse, oder in deren Auftrag von einem örtlichen Sanitätshaus, verliehen. Was der Antragsteller im Einzelfall nicht erfährt, ist zum Beispiel die Situation, dass seine Antragsbearbeitung deswegen länger dauert, weil momentan noch kein Pflegebett verfügbar, sprich vorhanden, der Anspruch jedoch unstrittig ist.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Beantragung des Pflegebettes, wie es gerne genannt wird, ein Vorgang ist. Abgesehen vom MDK und dem Hausarzt sind mit dem Antrag ausschließlich Büroangestellte befasst. Der Pflegebedürftige und dessen Familienangehörigen sollten sich darüber nicht ärgern. Für sie geht es um die Gesundheit und um das Wohlergehen, während sich die Mitarbeiter der Pflegekasse an die Buchstaben des SGB halten, und zwar halten müssen. Im Falle einer Ablehnung sollten sich die Antragsteller nicht entmutigen lassen, sondern gegen den Bescheid durchaus auch Widerspruch einlegen. Die Pflegekasse hat in vielen Fällen einen Ermessensspielraum, der so, aber auch so ausgelegt werden kann. Für den Pflegebedürftigen ist einzig und allein das Ziel entscheidend, ein möglichst modernes Pflegebett in seinem heimischen Umfeld zu haben.