Häusliche Krankenpflege (HKP) / Behandlungspflege

Standard

Die häusliche Krankenpflege beschreibt eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei handelt es sich um eine ärztliche Delegation an den Pflegedienst. Dabei gibt der behandelnde Arzt auf einem standardisiertem Formular ( Muster 12; Verordnung häuslicher Krankenpflege ) genaue Leistungen für einen bestimmten Zeitraum vor, welche durch einen professionellen Pflegedienst erbracht werden sollen. Auf dem Formular muss der Arzt durch Diagnosen die Erforderlichkeit und den Umfang der Leistungen der sog. Behandlungspflege begründen. Dieses Formular muss anschließend vor Leistungsbeginn bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden, da es bei der häuslichen Krankenpflege zu jeder Verordnung einer Genehmigung der Kostenübernahme bedarf. Da es sich bei der sog. Behandlungspflege um eine Leistung der gestzlichen Krankenversicherung handelt, ist diese unabhängig von den Pflegestufen und der Pflegeversicherung. Umgekehrt können Leistungen der häuslichen Krankenpflege als Pflegeerschwernisse für eine angestrebte Einstufung in eine der Pflegestufen anerkannt werden.

Versicherte können die häusliche Krankenpflege in folgenden Fällen beanspruchen:

  •   wenn es einer Krankenhausbehandlung bedarf, diese aber nicht möglich ist
  •   wenn durch die häusliche Krankenpflege eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden kann.
  •   Wenn die häusliche Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.

Die genauen gesetzlichen Regelungen zur häuslichen Krankenpflege sind im §37 SGB V zu finden. So ist z.B. auch geregelt, dass ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur besteht, wenn keine andere Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (§37 Abs. 3 SGB V )

Die Einzelheiten über die Verordnungen häuslicher Krankenpflege, die Anspruchsberechtigungen sowie die Zusammenarbeit von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten wird durch den gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) in einer entsprechenden Richtlinie geregelt.

Die Richtlinie beinhaltet zudem ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis). Demnach umfasst die häusliche Krankenpflege die Leistungen:

    •   der Behandlungspflege (Injektionen, Verbände, etc.)
    •   der Grundpflege (Körperpflege etc.)
    •   der hauswirtschaftlichen Versorgung

Maßnahmen welche nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind sind nur in medizinisch zu begründenden Ausnahmefällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und genehmigungsfähig.

Die Leistungen der Behandlungspflege sind unabhängig von den Pflegestufen.