Nachdem im vergangenen Jahr mit der Pflegereform 2015 bzw. dem ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG) weitreichende Verbesserungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht wurden, stehen noch immer zahlreiche Gesetzesvorhaben bezüglich der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen auf der Agenda unserer Bundesregierung.
Dieses Jahr erwartet uns der zweite Teil der letztjährigen Pflegereform, das sogenannte zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). In kürze wird der offizielle Referentenentwurf dieses Gesetzes erwartet. Neben diesen sehr umfangreichen Pflegereformen wird es für die Pflege noch weitere Relevante Änderungen geben.
Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Das zweite Pflegestärkungsgesetz knüpft an der Stelle an, an dem das erste Pflegestärkungsgesetz von Anfang 2015 aufhört. Wie bereits lange Zeit diskutiert wurde, soll der Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie ein neues, überarbeitetes Begutachtungsverfahren eingeführt werden.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll in Zukunft eine breitere Masse von pflegebedürftigen Menschen einklammern und eine differenziertere Betrachtungsweise auf die einzelnen Pflegesituationen ermöglichen. Hierzu sollen die bis jetzt drei Pflegestufen auf fünf sogenannte Bedarfsgrade erweitert werden. Dass soll wie bereits erwähnt, eine umfassendere Erfassung des individuellen Hilfebedarfs ermöglichen.
Darüber hinaus soll es eine weitreichende Neuregelung der Leistungsansprüche im Bereich der zusätzlichen Betreuungsleistungen sowie der Verhinderungspflege geben. Die Regierung hat nun also erkannt, dass aufgrund der rasant ansteigenden Zahl von Demenzkranken, neue Konzepte erforderlich sind (z.B. Demenzcafé), die nun in eine gesetzliche Grundlage verpackt werden müssen.
Abschließend soll das zweite Pflegestärkungsgesetz die aktuelle Pflege-Transparenzvereinbarung zwischen den Pflegekassen und den Pflegeanbietern verbessern. Hierbei geht es um die jährlichen MDK-Begutachtungen der Pflegeeinrichtungen, bei denen im Schulnotenformat, teils nichtssagende Bewertungen abgegeben werden, die die Qualität der Pflegeeinrichtung bewerten soll. Diese Systematik wird bereits seit der Einführung von nahezu allen Seiten scharf kritisiert, da nicht aussagekräftig und viel zu leicht manipulierbar.
Das Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
Das Versorgungsstärkungsgesetz hat hauptsächlich zum Ziel, die zeitnahe medizinische Versorgung, ambulant wie auch stationär, zu verbessern. Dabei geht es beispielsweise um die Zahnmedizinische Versorgung von pflegebedürftigen und behinderten Menschen, die in stationären oder ambulanten Versorgungseinrichtungen eingegliedert sind, flächendeckend und auf Basis einer gesetzlichen Grundlage, dauerhaft zu verbessern.
Kurz gesagt: Die Versorgung soll umfassender werden und noch mehr medizinische Fachbereiche sollen eingebunden werden.
Ein nächster sehr wichtiger Punkt der hier verbessert werden soll, ist die Verordnungsfähigkeit von Leistungen der häuslichen Krankenpflege (auch als Behandlungspflege bekannt). So werden momentan Leistungen wie Kompressionstrümpfe an-/ und ausziehen vom Hausarzt verordnet, welche dann durch professionelle Pflegefachkräfte erbracht werden.
Dabei handelt es sich traditionell um rein medizinische Leistungen. Diese sollen in Zukunft um spezielle Entlastungsangebote für pflegende Angehörige erweitert werden.
In diesem Zuge sollen auch die Befugnisse zur Übernahme von Arzttätigkeiten durch Pflegefachkräfte erweitert werden.
Das soll vor allem in ländlichen Regionen zu deutlichen Entlastungen der niedergelassenen Hausärzte führen. Umgekehrt sollen die Möglichkeiten für Arzthelfer/innen erweitert werden, ärztliche Leistungen flächendeckend übernehmen zu können.
e-Health-Gesetz
Das Ziel des e-Health-Gesetzes ist der flächendeckende Ausbau der Informations- und Kommunikationstechnik im Gesundheitsbereich, vorwiegend über die neue Gesundheitskarte. Dieses Verfahren ist in wissenschaftlichen Kreisen auch als Telematik bekannt.
Diese Entwicklung soll dazu führen, dass neben den Adressdaten des Versicherten, auch medizinisch-pflegerisch-relevante Daten auf der Gesundheitskarte gespeichert und sicher weitergegeben werden können. Dies kann beispielsweise ein Entlass Brief des Krankenhauses sein. Leider sollen davon zunächst nur die akademischen Heilberufe profitieren.
Somit ist das aktuelle Gesetzesvorhaben weitestgehend auf die Versorgungsstrukturen der Ärzte und Krankenhäuser zugeschnitten und sieht nur perspektivisch eine Öffnung der Telematik-Anwendungen für die Pflege vor.
Nach dem aktuellen Entwurf soll es einen elektronischen Notfalldatensatz für jeden Versicherten auf seiner Gesundheitskarte geben. Zusätzliche soll eine Medikamentenplan gespeichert werden, aber nur sofern mehr als fünf verschiedene Medikamente verordnet sind. Die Ärzte und Krankenhäuser erhalten dafür finanzielle Zuschläge.
Wünschenswert wäre eine baldige Öffnung der Telematik Strukturen, vor allem für die Pflegeberufe, damit dadurch zahlreiche Fehlerquellen abgeschaltet werden können