Sie oder ein Angehöriger sind plötzlich pflegebedürftig geworden und Sie benötigen nun Hilfe um eine Pflegestufe / Pflegegrad zu beantragen? Dann sind Sie bei uns genau richtig.
Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Chancen und Möglichkeiten die Ihnen die gesetzliche Pflegeversicherung bietet, optimal für sich oder einen Angehörigen nutzen können.
Wir zeigen Ihnen anhand von zahlreichen Schaubildern und Checklisten welche Leistungen Sie in den einzelnen Pflegestufen erhalten können und wie Sie diese Leistungen richtig beantragen.
Die Änderungen von Pflegestufen zu Pflegegrade
Pflegestufe | Pflegegrad |
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 1 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit Demenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit Demenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit Demenz | Pflegegrad 5 |
Härtefall | Pflegegrad 5 |
Welche Personen gelten als pflegebedürftig?
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist in § 14 SGB XI wie folgt geregelt: Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Das bedeutet, dass nach dieser Definition all diejenigen Menschen „pflegebedürftig“ sind, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Grundpflege (das sind Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung, Beweglichkeit) oder der hauswirtschaftlichen Versorgung für mindestens sechs Monate Unterstützung benötigen.
Laut § 14 SGB XI Abs. 4 sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des Alltags:
- … der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- … der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- … der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- … der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Übersicht der Pflegestufen 2016
Pflegestufen Tabelle
Pflegestufe 0 | Pflegestufe 1 | Pflegestufe 2 | Pflegestufe 3 | |
Pflegegeld: | 123,00 €* | 244,00 €* | 458,00 €* | 728,00 €* |
mit Demenz: | 316,00 €* | 545,00 €* | ||
Pflegesachleistungen: | 231,00 €* | 468,00 €* | 1.144,00 €* | 1.612,00 €* |
mit Demenz: | 689,00 €* | 1.298,00 €* | ||
Verhinderungspflege: | 1.612,00 €** | 1.612,00 €** | 1.612,00 €** | 1.612,00 €** |
Hilfsmittel: | 40,00 €* | 40,00 €* | 40,00 €* | 40,00 €* |
Grundpflege / Tag: | 46 Minuten | 120 Minuten | 240 Minuten *** | |
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* monatlich ** jährlich *** Tag / Nacht
Um eine Pflegeeinstufung zu erhalten müssen Sie zunächst bei Ihrer zuständigen Pflegekasse, das ist in den meisten Fällen die Krankenkasse, einen Antrag auf Pflegeeinstufung stellen. Diesen Antrag können Sie unkompliziert telefonisch beantragen und Sie erhalten diesen innerhalb weniger Tage, oder Sie nutzen eines unserer kostenlosen Musterschreiben.
Nachdem Ihr Antrag auf Pflegeeinstufung bei Ihrer zuständigen Pflegekasse eingegangen ist, sollte sich innerhalb der folgenden zwei Wochen der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei Ihnen melden, um einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren.
Nach dem Besuch des Medizinischen Dienstes erhalten Sie schriftlich ein Gutachten zu Ihrer Pflegesituation. Aus diesem Gutachten geht dann der genaue Pflegeaufwand hervor. Entsprechend des festgestellten Pflegeaufwands werden Sie in eine der Pflegestufen eingeordnet.
Nach erfolgreicher Pflegeeinstufung haben Sie nun mehrere Möglichkeiten. Sie können entweder die Pflegesachleistungen wählen und sich von einem professionellen Pflegeanbieter bei der Pflege unterstützen lassen indem Sie Leistungen der Grundpflege „einkaufen“ und die Kosten werden direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet, oder aber sie entscheiden sich für das monatliche Pflegegeld.
Falls Sie sich für die Pflegesachleistungen und die Hilfe durch einen professionellen Pflegedienst entscheiden, so vereinbaren Sie im Vorfeld bestimmte Leistungen mit dem Pflegedienst, die regelmäßig erbracht werden sollen. Hierzu schließen Sie mit dem Pflegedienst einen sog. Pflegevertrag, welcher auch Ihrer Pflegekasse vorgelegt wird. Der Pflegedienst kümmert sich ab diesem Zeitpunkt um Ihre Pflege sowie Ihre Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Medikamenten.
Sollten Sie sich jedoch für das monatliche Pflegegeld entscheiden, so sieht der Ablauf etwas anders aus. Sobald Sie sich für das Pflegegeld entschieden haben, ist es zwingend erforderlich, dass regelmäßig alle sechs Monate ein Pflegedienst bei Ihnen vorbeikommt und begutachtet, ob die Pflege gesichert ist. Diese Kosten werden von der Pflegekasse erstattet. Sie brauchen dafür also nichts zu bezahlen.
Das Pflegegeld wird monatlich an ein von Ihnen zuvor angegebenes Konto überwiesen. Wundern Sie sich jedoch nicht über den Betrag den Sie erhalten werden. Dieser ist deutlich geringer als der Betrag für die Pflegesachleistungen. Sie erhalten nur ca. 40 % der Summe die Ihnen für eine professionelle Pflege zur Verfügung steht.
Wie Sie sich auch entscheiden werden, wichtig ist Ihre persönliche Situation und dass alle Beteiligten gut damit zurechtkommen. Wir wissen wie es Ihnen geht.