Pflegestufe 3 – absolute Schwerstpflegebedürftigkeit

Pflegestufe 3 ist jetzt Pflegegrad 4

letzte Änderung: 06/2018

Sie interessieren sich für die Pflegestufe 3 / Pflegegrad 4 und den dazugehörigen Leistungen wie auch Voraussetzungen?

In dem folgenden Abschnitt gehen wir etwas näher auf die Pflegestufe 3 / Pflegegrad 4 und die Besonderheiten dieser ein:

Die Leistungen der Pflegestufe 3 / Pflegegrad 4 in der Übersicht

Pflegegeld:728,00 €*Pflegesachleistungen:1.612,00 €*
Verhinderungspflege:1.612,00 €**Hilfsmittel:40,00 €*

* monatlich ** jährlich *** Tag / Nacht

Hier bekommen Sie  Informationen wie viel Pflegegeld Sie für Ihrer Pflege bekommen und Pflegebedürftigkeit es sich handelt.




Leistungen bei Pflegestufe 3 / Pflegegrad 4 – 2018

Wenn Sie Leistungen der Pflegestufe 3 (Pflegegrad 4) beziehen, so kann ein ambulanter Pflegedienst Sachleistung im Gegenwert von 1.612,00 Euro erbringen. Das Pflegegeld beläuft sich hier auf maximal 728,00 Euro pro Monat. Sie würden also auf monatlich 884,00 Euro verzichten. Aber auch hier ist wieder eine Möglichkeit der Kombination vorhanden.

Sollten Sie sich für eine Versorgung durch eine vollstationäre Pflegeeinrichtung entscheiden, so stehen Ihnen in der Pflegestufe 3 monatlich bis zu 1.775,00 Euro zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen Ihnen in der Pflegestufe 3 (Pflegegrad 4) ebenfalls die Leistungen der Verhinderungspflege zu. Die Verhinderungspflege deckt  Leistungen im Gegenwert von bis zu 1.612,00 Euro jährlich bei einer Verhinderung der Pflegeperson ab.

Wie auch in den anderen Pflegestufen haben Sie einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. So erhalten Sie auch in der Pflegestufe 3 (Pflegegrad 4) eine monatliche Pauschale in Höhe von 40,00 Euro für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.

Darüber hinaus können Sie Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen. Hierbei werden bis zu 4.000,00 Euro für die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes zur Verfügung gestellt.

Bei der Pflegestufe 3 (Pflegegrad 4) spricht man von einer absoluten Schwerstpflegebedürftigkeit

Alte Regelung:
Die Pflegestufe 3 beschreibt eine absolute Schwerstpflegebedürftigkeit. Im Gegensatz zur Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 ist hier wirklich jederzeit und bei jeder Tätigkeit der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung ständige und unmittelbare Hilfe erforderlich. Das bedeutet der Pflegebedürftige ist zu jeder Tages- und Nachtzeit auf fremde Hilfe angewiesen. In der Praxis sind Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 3 in den meisten Fällen bettlägrig und bedürfen einer intensiven Betreuung rund um die Uhr. In diesem Fall muss ständig eine Pflegeperson anwesend sein, da der konkrete Hilfebedarf nicht nur auf einzelne Bereiche der Grundpflege entfällt, sondern jederzeit, bei Tag und bei Nacht, erforderlich sein kann.




Zur sogenannten Grundpflege zählen Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Genauer gesagt bedeutet das, es ergeben sich Fragestellungen wie folgt:

  • Kann der Pflegebedürftige morgens alleine aus dem Bett aufstehen? ( Möglicherweise nur mit entsprechender Hilfe, Bettgalgen, elektrisches Bett) – Mobilität*
  • Kann er oder sie sich selbst waschen, Zähneputzen bzw. die Zahnprothese reinigen und einsetzen? (Möglicherweise kann er oder sie sich selbst waschen aber es muss alles vorbereitet werden) – Körperpflege*
  • Ist der Pflegebedürftige in der Lage sich selbst anzuziehen? ( Möglicherweise nur Teilweise ) – Mobilität / Körperpflege*
  • Kann er oder sie selbständig vom Schlafzimmer ins Esszimmer gehen? ( Möglicherweise nur mit Gehhilfe oder Unterstützung durch die Pflegeperson )*
  • Kann er oder sie sich selbst das Frühstück richten? – Ernährung / Mobilität*
  • Ist der Pflegebedürftige in der Lage selbstständig zu essen oder bedarf es Unterstützung? ( Essen klein schneiden, füttern ) – Ernährung*
  • Kann er oder sie sich selbst das Essen machen? – Ernährung / Mobilität*

*( Dies sind nur einige Beispielfragestellungen die zur bessern Verständnis aufgeführt wurden)

Wie auch bei der Pflegestufe 1 und der Pflegestufe 2 handelt es sich bei den oben aufgelisteten Beispielfragestellungen um wiederkehrende Verrichtungen des Alltags. Auch bei der Pflegestufe 2 ist wieder der im einzelnen erforderliche Zeitaufwand und die Häufigkeit der verrichteten Tätigkeiten ausschlaggebend für die Einstufung. Ein wichtiger Unterschied zur Pflegestufe I und zur Pflegestufe 2 ist, dass die Tätigkeiten der Grundpflege auf jede Tages- und Nachtzeit fallen können und somit ein Betreuungsbedarf rund um die Uhr besteht. Die vom MDK vorgegebenen Minutenwerte für die Grundpflege bei einer Pflegestufe 3 sind wie folgt aufgegliedet: Es müssen täglich mindestens 300 Minuten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung anfallen. Alleine auf den Bereich der Grundpflege müssen hierbei mindestens 240 Minuten entfallen.

Hinzu kommt auch wie bei der Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 die hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen. Es ist stets davon auszugehen, dass eine Person die die Voraussetzungen der Pflegestufe 3 erfüllt, definitiv nicht dazu fähig ist, in irgendeiner Form im Haushalt noch tätig zu werden.