Pflegestufe 2 ist jetzt Pflegegrad 3
Sie interessieren sich für die Pflegestufe 2 / Pflegegrad 3 und den dazugehörigen Leistungen wie auch Voraussetzungen?
In dem folgenden Abschnitt gehen wir etwas näher auf die Pflegestufe 2 / Pflegegrad 3 ein:
Die Leistungen der Pflegestufe 2 / Pflegegrad 3 in der Übersicht
Pflegegeld: | 545,00 €* | ||
Pflegesachleistungen: | 1.298,00 €* | ||
Verhinderungspflege: | 1.612,00 €** | Hilfsmittel: | 40,00 €* |
* monatlich ** jährlich
Erfahren Sie mehr über die Leistungen bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz – Weiterlesen
Leistungen bei Pflegestufe 2 (Pflegegrad 3)
Bei der Pflegestufe 2 (Pflegegrad 3) kann ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen im Gegenwert von 1.298,00 Euro erbringen. Das Pflegegeld beträgt hier maximal 545,00 Euro pro Monat. Sie würden bei der Wahl von Geldleistung auf monatlich 753,00 Euro verzichten. Auch hier ist wieder eine Möglichkeit der Kombination gegeben.
Sollten Sie sich für eine Versorgung durch eine vollstationäre Pflegeeinrichtung entscheiden, so stehen Ihnen in der Pflegestufe 2 monatlich bis zu 1.262,00 Euro zur Verfügung.
Darüber hinaus stehen Ihnen in der Pflegestufe 2 (Pflegegrad 3) auch die Leistungen der Verhinderungspflege zu. Die Verhinderungspflege deckt Leistungen im Gegenwert von bis zu 1.612,00 Euro jährlich bei einer Verhinderung der Pflegeperson ab.
Ebenso wie auch in der Pflegestufe 0 und 1 haben Sie einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. So erhalten Sie eine monatliche Pauschale in Höhe von 40,00 Euro für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.
Darüber hinaus können Sie Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen. Hierbei werden bis zu 4.000,00 Euro für die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes zur Verfügung gestellt. Dies könnte beispielsweise ein Treppen Lift sein.
Bei der Pflegestufe 2 (Pflegegrad 3) spricht man bereits von einer Schwerpflegebedürftigkeit
zum 01.01.2017 wurden Pflegestufen zu Pflegegrade! Erfahren Sie was sich geändert hat.
Alte Regelung:
Um die Pflegestufe 2 zu erreichen muss es sich bereits um eine schwerpflegebedürftige Person handeln. Im Unterschied zur Pflegestufe I muss der pflegerische Aufwand im Bereich der Grundpflege so groß sein, dass es mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich die pflegebedürftige Person in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität zu Unterstützen, bzw. diese Aufgaben teilweise oder vollständig zu übernehmen. Die Richtlinie nach der der Medizinische Dienst prüft, besagt, dass der Zeitaufwand alleine für die Grundpflege bei mindestens 120 Minuten pro Tag liegen muss.
Trotzdem gibt es hier einige parallelen zur Pflegestufe 1, besonders was die Fragestellungen zm Bereich der Grundpflege angeht. Der Hauptunterschied zur Pflegestufe 1 ist der zeitliche Aufwand der mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten gegeben sein muss. Darüber hinaus hat man in der Pflegestufe 2 natürlich Anspruch auf einen weitaus höheren monatlichen Geldbetrag der entweder für professionelle Pflege durch einen Pflegedienst verbraucht werden kann, bzw. ein höheres monatliches Pflegegeld zur Entlohnung der beteiligten Pflegepersonen.
Die nachfolgenden Tätigkeiten der
Zur sogenannten Grundpflege zählen Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Genauer gesagt bedeutet das, es ergeben sich Fragestellungen wie folgt:
- Kann der Pflegebedürftige morgens alleine aus dem Bett aufstehen? ( Möglicherweise nur mit entsprechender Hilfe, Bettgalgen, elektrisches Bett) – Mobilität*
- Kann er oder sie sich selbst waschen, Zähneputzen bzw. die Zahnprothese reinigen und einsetzen? (Möglicherweise kann er oder sie sich selbst waschen aber es muss alles vorbereitet werden) – Körperpflege*
- Ist der Pflegebedürftige in der Lage sich selbst anzuziehen? ( Möglicherweise nur Teilweise ) – Mobilität / Körperpflege*
- Kann er oder sie selbständig vom Schlafzimmer ins Esszimmer gehen? ( Möglicherweise nur mit Gehhilfe oder Unterstützung durch die Pflegeperson )*
- Kann er oder sie sich selbst das Frühstück richten? – Ernährung / Mobilität*
- Ist der Pflegebedürftige in der Lage selbstständig zu essen oder bedarf es Unterstützung? ( Essen klein schneiden, füttern ) – Ernährung*
*( Dies sind nur einige Beispielfragestellungen die zur bessern Verständnis aufgeführt wurden)
Wie auch bei der Pflegestufe 1 handelt es sich bei den oben aufgelisteten Beispielfragestellungen um wiederkehrende Verrichtungen des Alltags. Auch bei der Pflegestufe 2 ist wieder der im einzelnen erforderliche Zeitaufwand und die Häufigkeit der verrichteten Tätigkeiten ausschlaggebend für die Einstufung. Ein wichtiger Unterschied zur Pflegestufe 1 ist, dass die Tätigkeiten der Grundpflege mindestens dreimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten in einem Zeitumfang von mindestens 180 Minuten erfolgen müssen.
Hinzu kommt auch wie bei der Pflegestufe 1 die hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen. Es ist stets davon auszugehen, dass eine Person die die Voraussetzungen der Pflegestufe 2 erfüllt, nicht dazu fähig ist, den eigenen Haushalt tätig zu sein. Vergessen Sie also auch hier nicht die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten mit einzubeziehen.