Pflegestufe 0 ist jetzt Pflegegrad 1
Sie interessieren sich für die Pflegestufe 0 / Pflegegrad 1 und den dazugehörigen Leistungen wie auch Voraussetzungen?
In dem folgenden Abschnitt gehen wir etwas näher auf die Pflegestufe 0 / Pflegegrad 1 ein:
Die Leistungen der Pflegestufe 0 / Pflegegrad 1 in der Übersicht
Pflegegeld: | 0,00 €* | Pflegesachleistungen: | 125,00 €* | |
Verhinderungspflege: | 1.612,00 €** | Hilfsmittel: | 40,00 €* |
* monatlich ** jährlich
Leistungen bei Pflegestufe 0 (Pflegegrad 1)
In der Pflegestufe 0 besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen im Gegenwert von 125,00 Euro, die von einem professionellem Pflegedienst erbracht werden. Pflegegeld
wird bei Pflegegrad 1 nicht ausgezahlt.
Leistungen der teil- oder vollstationären Pflege werden durch die Pflegestufe 0 (Pflegegrad 1) nicht abgedeckt.
Zusätzlich stehen Ihnen in der Pflegestufe 0 (Pflegegrad 1) die Leistungen der Verhinderungspflege zu. Die Verhinderungspflege deckt Leistungen im Gegenwert von bis zu 1.612,00 Euro jährlich bei einer Verhinderung der Pflegeperson ab.
Sie haben außerdem einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. So erhalten Sie eine monatliche Pauschale in Höhe von 40,00 Euro für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.
Darüber hinaus können Sie Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen. Hierbei werden bis zu 4.000,00 Euro pro Anspruchberechtigte/r für die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes zur Verfügung gestellt. Die könnte beispielsweise ein Treppen Lift sein.
Auch wenn Sie „nur“ die Pflegestufe 0 (Pflegegrad 1) erreicht haben, so stehen Ihnen ebenso wie in den anderen Pflegestufen Fördergelder seitens der Pflegekasse zu. Vielleicht haben auch Sie Schwierigkeiten beim Treppen steigen. Ein Treppen Lift ist hierbei die komfortabelste Lösung. Und noch dazu wird der Einbau eines Treppen Lifts seit 2015 mit bis zu 4.000,00 Euro von der Pflegekasse subventioniert. Lassen Sie sich am besten gleich hier und jetzt unverbindlich und völlig kostenfrei beraten:
Wenn der Umfang der benötigten Hilfen die nötigen Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 unterschreitet, aber trotzdem ein nicht unerheblicher Bedarf an Hilfeleistungen im Bereich der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht, kann der Pflegebedürftige in die Pflegestufe 0 eingeordnet werden. Bei den Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt es häufig vor, dass aufgrund von fehlenden täglichen Minutenwerten im Bereich der Grundpflege, eine Einstufung in die Pflegestufe 1 verweigert wird. Auch wenn sich das für viele Menschen ungewohnt hart anhören mag, so hat uns die Praxis gelehrt, dass es im Einzelfall auf den Gutachter ankommt wie steif das Gutachten zur Pflegeeinstufung auf die vorgegebenen Minutenwerte ausgelegt ist.
Bis zum Inkrafttreten der letzten Pflegereform war das eine durchaus ärgerliche Angelegenheit, da ja ein bestimmter Hilfebedarf vorhanden war, dieser jedoch aufgrund von möglicherweise zwei fehlenden Minuten nicht durch die Pflegestufe 1 erfasst wurde.
Mit Inkrafttreten der Pflegereform hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen, sodass auch Menschen mit einem niedrigeren Hilfebedarf als beispielsweise in der Pflegestufe 1 vorausgesetzt wird, von den Leistungen der Pflegekassen profitieren können.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege, bei denen neben der Grundpflege und hauswirtschaftlich bezogenen Hilfebedarf ein erheblicher Betreuungsaufwand bescheinigt wurde bzw. ein erheblicher Bedarf an Beaufsichtigung erforderlich ist, ( Bsp.: Diagnose Demenz, geistige Behinderung oder psychische Störung), können seit der Pflegereform 2008 zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten. Der MDk muss diese bei seiner Begutachtungen mit Berücksichtigen.
Alte Regelung (Pflegestufen)
Man spricht hierbei von einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz.
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen beinhalten, je nach Grad der eingeschränkten Alltagskompetenz, 104,00 Euro (Grundbetrag) oder 208,00 Euro (erhöhter Betrag). Die Höhe dieses Betrages wird im Einzelfall von der entsprechenden Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes festgelegt.
Neue Regelung (Pflegegrade)
Seit dem 01.01.2017 gibt es für alle Pflegegrade einen einheitlichen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich.
Das Betreuungsgeld gilt auch für alle Personen, die aufgrund von fehlender Hilfebedürftigkeit im Bereich der Grundpflege in keine Pflegestufe eingestuft wurden.
Diese Leistungen können Sie mit der Pflegestufe 0 erhalten
Die ergänzende Pflegestufe 0 dient zur Kompensation der Pflegebedürftigkeit bei nicht erreichen der Pflegestufe 1. Dadurch erschließen sich einem weiten Personenkreis die Leistungen der Pflegeversicherung, die vor der Pflegereform leer ausgegangen werden.
Mit der Pflegestufe 0 (Pflegegrad 1) können Sie ebenso wie mit den anderen Pflegestufen Leistungen einer zugelassenen Pflegeeinrichtung wahrnehmen. Die Leistungen können die gleichen sein wie bei einer höheren Pflegestufe. Der Unterschied ist lediglich die monatliche Geldsumme, die Ihnen für die entsprechenden Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.
So könnten Sie beispielsweise wöchentlich Leistungen der Grundpflege ( z.B. Große Toilette ) in Anspruch nehmen, ohne dass Ihnen hierfür weitere Kosten entstehen. Möglich wäre auch eine hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Grundpflege. In den meisten Fällen der Stufe 0 sind auch die Kriterien für die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen erfüllt. Dadurch können Sie neben den üblichen Sachleistungen auch eine stundenweise Betreuung in Anspruch nehmen. Die Feststellung welche Verrichtungen der Pflege in wieweit nötig sind, wird während der Begutachtung durch den MDK ermittelt.