Inhaltsverzeichnis
1. Was sind Pflegegrade?
2. Das neue Begutachtungsassessment (NBA)
3. Die Leistungen der Pflegegrade ab 2017 im Überblick
4. Vorteile der fünf Pflegegrade
5. Pflegegrad beantragen
Was sind Pflegegrade?
Seit dem 01.01.2017 haben die Pflegestufen einen neuen Namen. Die neue Einheit zur Bewertung von Pflegebedürftigkeit nennt sich Pflegegrad. Es soll insgesamt fünf Pflegegrade geben.
Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz welches zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber für den Bereich der Altenpflege bereits für spürbare Verbesserungen bezüglich der pflegerischen Versorgung gesorgt.
Jedoch soll mit den aktuellen Pflegereformen nicht einfach nur mehr Geld zur Verfügung gestellt werden, sondern auch tiefgreifende strukturelle Veränderungen sind angestrebt.
So soll z.B. auch für die Pflegeeinrichtungen einiges bezüglich der internen pflegerischen Dokumentation verändert und vereinfacht werden. Darüber hinaus wird zurzeit intensiv an einem neuen „Pflegebedürftigkeitsbegriff“ gearbeitet, der den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen kann.
Dazu ist es ebenfalls Notwendig, das aktuelle Begutachtungsverfahren des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) ebenfalls neu zu erarbeiten. Bei der Begutachtung soll in Zukunft nicht mehr zwischen physischen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden werden. Es soll einzig und allein der individuelle Hilfebedarf gemessen werden.
In diesem Zuge sollen die aktuell vier Pflegestufen in naher Zukunft durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Dies soll dazu beitragen, dass zukünftig auch pflege- oder aufsichtsbedürftige Personenkreise, die bis jetzt noch keine Pflegestufe erhalten würden, einen der fünf Pflegegrade zugeordnet werden können, umso ebenfalls Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen zu können.
Die Neuordnung der aktuell vier Pflegestufen hin zu den fünf Pflegegraden soll zusammen mit der Pflegereform 2017 (zweites Pflegestärkungsgesetz) zum 01.01.2017 eingeführt werden.
Voraussetzungen für die Pflegegrade
Mit der zukünftigen Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird der individuelle Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Modulen gemessen und mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Aus dieser Gesamtbewertung ergibt sich dann der jeweilige Pflegegrad.
Das neue Begutachtungsassessment (NBA)
Die sechs Module die bewertet werden sind:
- Mobilität (körperliche Beweglichkeit, Fortbewegen, Treppensteigen, etc.)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und sprechen, Orientierung über Ort und Zeit, etc.)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Unruhe in der Nacht, Ängste oder Aggressionen, etc.)
- Selbstversorgung (selbstständig waschen, auf Toilette gehen, etc.)
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Fähigkeit Medikamente selbstständig einzunehmen, Zurechtkommen mit Hilfsmitteln wie Rollator, selbstständig den Arzt aufsuchen können, etc.)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Tagesablauf selbstständig gestalten, mit anderen Menschen in Kontakt treten, etc.)
Um nun einen Pflegegrad zu erhalten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese orientieren sich nicht mehr alleine an dem Zeitaufwand der für die Pflege benötigt wird, sondern auch an dem individuellen Grad der Selbstständigkeit der Betroffenen. Der Zeitaufwand der für die Pflege benötigt wird dient allerdings noch immer als Anhaltspunkt.
Die Gutachter des medizinischen Dienstes (MDK) sollen sich ansehen wie selbstständig jemand ist, beziehungsweise welche Fähigkeiten noch vorhanden sind. Erst nach der Gesamtbetrachtung aller vorhandenen Fähigkeiten und Einschränkungen wird eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade vorgenommen. Die exakten Pflegeminuten spielen nur noch eine untergeordnete Rolle. Stattdessen soll den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen die Möglichkeit gegeben werden, die Leistungen der Pflegeversicherung an ihren individuellen Lebensumständen auszurichten. Durch diese Neuerungen erhalten viele Menschen erstmals Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Leistungen der Pflegegrade ab 2017 im Überblick
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 316,00 € | 545,00 € | 728,00 € | 901,00 € | |
Entlastungsbetrag ambulant* (zweckgebunden) | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € |
Pflegesachleistungen ambulant | 689,00 € | 1.298,00 € | 1.612,00 € | 1.995,00 € | |
Pflegesachleistungen stationär | 125,00 € | 770,00 € | 1.262,00 € | 1.775,00 € | 2.005,00 € |
*Hier keine Auszahlung sondern zweckgebunden für zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegestufe | Pflegegrad |
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 1 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit Demenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit Demenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit Demenz | Pflegegrad 5 |
Härtefall | Pflegegrad 5 |
Vorteile der fünf Pflegegrade
- Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (z.B. Demenz) werden durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff besser erfasst und können individueller und zielgerichteter betreut und versorgt werden.
- Die Leistungen der Pflegeversicherung steigen (Mehr Geld für die Pflege)
- Die Leistungen der Pflegeversicherung werden an aktuelle Preisentwicklungen angepasst.
- Der Staat will die ambulante Pflege stärker in den Vordergrund rücken.
Pflegestufen werden zu Pflegegraden
Mit dem Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) am 01.01.2016 wurde beschlossen, dass zum 1. Januar 2017 die aktuellen Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade abgelöst werden sollen. Damit dies gelingen kann, muss zunächst der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert werden.
Wieso muss Pflegebedürftigkeit neu definiert werden?
Bisher hat sich die Definition der Pflegebedürftigkeit vorwiegend an körperlichen Beeinträchtigungen orientiert. Dies hatte jedoch zur Folge, dass Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen wie beispielsweise Demenz, nicht oder nur sehr ungenügend durch die gesetzliche Pflegeversicherung und den bisher bestehenden Pflegestufen erfasst wurden.
Gerade in der heutigen Zeit in der die Menschen immer älter werden, steigt auch die Zahl der an Demenzerkrankten deutlich an. Doch häufig sind demenzkranke körperlich kaum eingeschränkt – aber können ihren Alltag trotzdem nicht selbstständig bewältigen.
Es war also an der Zeit für die Regierung aktiv zu werden. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff rückt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Mittelpunkt und versucht alle relevanten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Demnach sollen körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen bei der zukünftigen Einstufung in einen der fünf Pflegegrade gleichermaßen pflegefachlich berücksichtigt werden. Anhand des neuen Systems soll auch besser geplant werden können welche Formen der pflegerischen Unterstützung tatsächlich benötigt werden.
- Die Leistungen in der ambulanten Pflege sollen erweitert und an den jeweiligen Bedarf angepasst werden. Die sogenannten Betreuungsleistungen zur Gestaltung und Bewältigung des alltäglichen Lebens im eigenen häuslichen Umfeld werden als Regelleistung in den der Pflegeversicherung eingeführt.
- Auch im stationären Bereich gibt es Verbesserungen. Ab 2017 gilt in jeder Vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Der pflegebedingte Eigenanteil soll in Zukunft nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen. Zusätzlich erhalten auch alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen in voll- und Teilstationären Pflegeeinrichtungen.
Pflegegrade beantragen
Die Überleitung von den Pflegestufen hin zu den neuen fünf Pflegegraden erfolgt zum Jahreswechsel völlig automatisch. Es wird dabei folgende einfache Regel angewandt:
- Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen = aktuelle Pflegestufe + 1 ➤ der neue Pflegegrad.
- Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz = aktuelle Pflegestufe + 2 ➤ der neue Pflegegrad.
Das bedeutet, alle die bisher bereits eine Pflegestufe hatten und Leistungen der Pflegeversicherung erhalten haben, werden auch nach der Umstellung mindestens im gleichen Umfang weiter Leistungen beziehen können. Die meisten jedoch erhalten sogar unterm Strich mehr Leistungen.
Sollten Sie erstmalig Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beantragen, so können Sie dies inzwischen sehr unkompliziert tun. Hierfür rufen Sie einfach bei Ihrer aktuellen Versicherung an und sagen, dass Sie gerne einen Pflegegrad beantragen wollen. Man wird Ihnen innerhalb weniger Tage einen kurzen Fragebogen zum aktuellen Gesundheits-/Pflegezustand zusenden, den Sie bitte ausgefüllt wieder zurück senden. Wenn Sie der Meinung sein sollten , die ein oder andere Frage nicht beantworten zu können so ist das überhaupt nicht schlimm – überspringen Sie diese Fragen einfach. Sie werden in jedem Fall einen Begutachtungstermin durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) erhalten.