Gehhilfen (Dreifuss, Krücken, Rollator, etc.)

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Im folgenden Artikel erfahren Sie alles rund um das Thema Gehhilfen, deren Vor- und Nachteile sowie die Beschaffung. Außerdem zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur Kostenbeteiligung seitens der Krankenkassen auf.

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Mit der Gehhilfe die Teilhabe am Alltag erleichtern

Jede Verbesserung der Mobilität sowie der Eigenständigkeit im Lebensalltag ist ein spürbarer Vorteil für den Betroffenen. Er kann selbstständig entscheiden, was er unternimmt, und wohin er geht. Eine Notwendigkeit von Begleitpersonen erübrigt sich, was eine deutliche Entlastung bedeutet.

Wie buchstäblich lästig, gleichzeitig aber dringend notwendig eine Gehhilfe sein kann, verspürt der Gehandicapte schon bei einem simplen Knochenbruch oder bei einer heftigen Verstauchung. Er muss und möchte sich bewegen, was ohne fremde, oder ohne die Gehhilfe einfach nicht möglich ist.

Mehrfußgehhilfen sind als Drei-, Vier- und Fünfpunktgehstützen verfügbar. Ihr Oberteil ist mit dem der Gehhilfen identisch, während am unteren Ende die entsprechende Zahl an abgespreizten Einzelaufsetzpunkten für die nötige Standsicherheit sorgt.

Gehgestelle und Gehrahmen haben als leichtgewichtige Stützgestelle vier Aufsetzpunkte. Sie werden Schritt für Schritt leicht angehoben und anschließend wieder aufgesetzt.
Gehwagen sind mit Rädern versehene Gehrahmen. Sie werden fast ausschließlich im Innenbereich verwendet, während Rollatoren für den Außenbereich vorgesehen Sie haben größere Räder und sind insgesamt robust gebaut.

Rollatoren haben vielfach eine ausreichend große Sitzfläche, sind mit einer Rückenlehne versehen sowie mit Bremsen bestückt. Jegliche Gehhilfen für Kinder sind immer eine individuelle Sonderanfertigung.

Wie das Wort sagt, ist die Gehhilfe ein Hilfsmittel, um körperliche sowie motorische Defizite beim Gehen auszugleichen. Gehhilfe ist der Oberbegriff für unterschiedliche Produkte, die als Hilfsmittel zusammengefasst werden.

Eine Gehbehinderung kann vielfältige Gründe sowie Auswirkungen für den Betroffenen haben. Sie ist als allgemeine Körperbehinderung eine somatische, den Körper betreffende Einschränkung, hervorgerufen durch die Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates.
Gehhilfen als Hilfsmittel sind in dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen erfasst. Das wird nach der Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, der umgangssprachlichen Hilfsmittel-Richtlinie aus Oktober 1992 in der zurzeit gültigen Fassung von Oktober 2004, vom G-BA, dem Gemeinsamen Bundesausschuss als dem höchsten Gremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, geführt und laufend aktualisiert. Die Hilfsmittel sind dort nach Produktgruppen geordnet. Zur Produktgruppe 10 gehören sämtliche Gehhilfen. Die sind nach folgenden Anwendungsorten gegliedert:

  • 46 – Innenraum

  • 50 – Innenraum und Außenbereich / Straßenverkehr

  • 99 – Sonstige Anwendungsorte / Zusätze

Im Innenraum wird in Gehgestelle, in Gehübungsgeräte und in Gehwagen, die umgangssprachlichen Rollatoren, unterschieden. Der Anwendungsbereich 50 ist mit innen und außen weitumfassend. Dementsprechend differenziert sind die Gehhilfen unterteilt und gelistet. Im Einzelnen sind es

  • Handstöcke / Gehstöcke

  • Handstöcke

  • Gehstöcke mit und ohne anatomischen Handgriff

  • Mehrfußgehhilfen mit und ohne anatomischen Handgriff

  • Unterarmgehstützen

  • Unterarmgehstützen mit und ohne anatomischen Handgriff

  • Arthritis-Stützen

  • Achselstützen

  • Fahrbare Gehhilfen

  • Deltaräder [Dreirädrige Gehhilfen]

  • Rollatoren [Vierrädrige Gehhilfen]

Zu den Zusätzen der Produktgruppe 99 gehören Puffer und Halter für Gehstöcke sowie alle sonstigen Gehhilfen, die sich den anderen Produktgruppen nicht zuordnen lassen. Die Internationale Organisation für Normung mit Sitz im schweizerischen Genf klassifiziert und definiert die Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung nach anderen Kriterien. Hier werden die Hilfsmittel der GKV-Produktgruppe 10 in der Produktgruppe 12 geführt und in Gehhilfen unterteilt, die mit einem beziehungsweise mit zwei Armen verwendet werden.

Gehhilfe sowohl mit als auch ohne Pflegestufe

Eine temporäre oder dauerhafte Pflegebedürftigkeit sowie die Notwendigkeit für eine Gehhilfe müssen nicht zwangsläufig zusammengehören. Die Pflegebedürftigkeit mit der dazugehörigen Einstufung in eine der drei Pflegestufen setzt zwingend voraus, dass die regelmäßigen Verrichtungen im Alltag dauerhaft, zumindest aber für ein halbes Jahr, nicht ohne fremde Hilfe möglich sind. Der Gesetzgeber gliedert sie als Grundpflege in die vier Bereiche:

  • Ernährung
  • Körperpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Mobilität

Ein anderer oder weitergehender Hilfebedarf wird bei den drei Pflegestufen

nicht berücksichtigt. Die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz kann, nach Feststellung durch den MDK, dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse, nur durch eine anderweitige Leistung nach dem SGB ausgeglichen werden. Der auf eine Gehhilfe Angewiesene kann somit, er muss jedoch keineswegs einer der Pflegestufen angehören.

Leihweise Überlassung von Gehhilfen

Vergleichbar mit anderen Hilfs- und Pflegehilfsmitteln werden auch die Gehhilfen grundsätzlich leihweise überlassen. Der Rollator beispielsweise bleibt Eigentum der Krankenkasse beziehungsweise des jeweiligen Lieferanten. Die Kostenbeteiligung des Gehbehinderten bleibt überschaubar. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Wertes, höchstens jedoch 10,00 Euro.

Die Krankenkassen sind dazu angehalten, ausschließlich diejenigen Gehhilfen zur Verfügung zu stellen, die in den Hilfsmittel-Richtlinien aufgeführt sind. Sind sie dort genannt, gibt es keinen Ermessensspielraum. Wenn jedoch im Einzelfall eine dort nicht aufgeführte, individuelle Gehhilfe verordnet worden ist und benötigt wird, dann muss auch ganz bedarfsgerecht entschieden werden.

In solchen Fällen handelt es sich meistens um eine auf die Person abgestellte Sonderanfertigung. Der gute Rollator kostet einen mittleren dreistelligen Eurobetrag. Für alle Gehhilfen ist der Antragsweg derselbe. Zugrundegelegt wird die Verordnung des Hausarztes. Der kennt den Betroffenen seit langem und weiß, mit welcher Gehhilfe seinem Patienten am besten geholfen wird. Kostenträger ist in diesem Fall die gesetzliche Krankenkasse des Versicherten. Für die Bewohner von Pflegeheimen ist deren Pflegekasse der Kostenträger. Hier wird die Gehhilfe vom Betreiber des Pflegeheims beantragt. Hilfreich ist es, dem Antrag nebst ärztlicher Verordnung einen oder auch zwei Kostenvoranschläge für den Neukauf der Gehhilfe beizufügen. Anhand dieser Unterlagen entscheidet die Kranken-/Pflegekasse über eine Bereitstellung der gewünschten Gehhilfe. Der Antragsteller erhält darüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Er kann und sollte fristgerecht Widerspruch einlegen, wenn er mit der Entscheidung seiner Krankenkasse nicht einverstanden ist.

Ein Nein sollte den Gehbehinderten nicht entmutigen. Auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung hat er einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse. Die muss gut und ausführlich begründen, warum sie den begründeten Antrag ablehnt. Schließlich ist es ihr gesetzlicher Auftrag nach dem Sozialgesetzbuch, ihren versicherten Mitgliedern zu helfen. Der Anspruch ist immer auf die standardisierten Gehhilfen begrenzt. Was darüber hinausgeht, muss der Versicherte selbst bezahlen. Die Beschaffung/Zurverfügungstellung wird in vielen Fällen durch eines der ortsansässigen Sanitätshäuser abgewickelt. Der Kontakt dorthin ist direkt und mit einer persönlichen Beratung verbunden. Der Gehbehinderte fühlt sich dort in den meisten Fällen gut aufgehoben und mit seinem Problem verstanden.