Badenwannelifter

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Der Badewannenlifter, alternativ auch Badewannenlift oder Badelift genannt, hilft als eine technische Vorrichtung den Personen mit körperlichem Handicap bei ihren Bemühungen, in eine Badewanne hinein- oder aus ihr heraussteigen zu können. Wer auf einen Badewannenlift angewiesen ist, der ist vorübergehend, meistens jedoch dauerhaft aufgrund der Einschränkung seiner Mobilität nicht mehr aus eigener Kraft dazu in der Lage, ein Vollbad zu nehmen. Das gehört jedoch zur regelmäßigen hygienischen und körperlichen Pflege.

Der Betroffene bedarf also einer Hilfe, für die es zwei Möglichkeiten gibt. Entweder wird ihm von einer zweiten Person geholfen, oder es wird mit einem Badewannenlift die technische Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Gehandicapte keiner personellen Hilfe bedarf. Die erfolgt im Alltag des Pflegebedürftigen durch den ambulanten Pflegedienst, oder aber durch Familienangehörige innerhalb der Haushaltsgemeinschaft.

Über allen Bemühungen steht der Grundgedanke, dass der Betroffene trotz dieser starken Einschränkung in seinem heimischen sowie sozialen Umfeld weiterleben kann. Oder umgekehrt gesagt, dass er nicht deswegen seine gewohnte Umgebung verlassen muss und zum dauerhaften Bewohner eines Alters-/Pflege-/Alterspflegeheimes wird.




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Badewannenlifter zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Im weiteren Sinne ist § 40 SGB XI, des elften Sozialgesetzbuches, die Grundlage zur Beurteilung der notwendigen Finanzierung eines Badewannenlifts durch die Pflegekasse. In der heutigen Zeit sind die Gesellschaft und auch der Gesetzgeber daran interessiert und darum bemüht, allen Bürgern ein Lebensumfeld nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen. Das gilt für jedes Alter und in möglichst jeder Lebenslage. Erst wenn das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, wird nach Lösungen gesucht. Der Betroffene, der seinen Alltag nicht mehr selbst bewältigen kann, muss versorgt und gepflegt werden. Doch bis es soweit kommt, wird den Pflegebedürftigen in vielfältiger Weise geholfen. Eine wirksame Hilfe sind Pflegehilfsmittel, mit denen das vorhandene Wohnumfeld verbessert wird. Der Anspruch darauf, und zwar unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Pflegestufe, besteht dann, wenn

  • dadurch die Pflege des Pflegebedürftigen erleichtert wird
  • es sich um einen Beitrag zur Linderung der Beschwerden handelt
  • dem Pflegebedürftigen dadurch eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird

Wie das Wort sagt, wird der körperlich Gehandicapte mit dem Badewannenlift in die Badewanne hinein- beziehungsweise herausgehoben. Der Lifter ist ein Hub-/Hebegerät, das sich senkrecht von oben nach unten und umgekehrt bewegt. Der Badewannenlift wird wahlweise seitlich neben der Badewanne oder an der Wand angebracht. Besonders für den seitlichen Badewannenlift wird eine ausreichend große und freie Grundfläche im Badezimmer benötigt. Die Notwendigkeit zur Benutzung eines Badelifts wird von der Pflegekasse unter Beteiligung des MDK, des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, und einer Pflegefachkraft überprüft. Wenngleich der Betroffene in den meisten Fällen bereits pflegebedürftig nach § 14 SGB XI ist und einer der Pflegestufen angehört, so ist das für die pflegerische Notwendigkeit eine Badelifts nicht zwingend notwendig. Die Pflegestufen gliedern sich in

Erleichterung für den Pflegebedürftigen – Hilfe für die Pflegenden

Ein Badewannenlift bringt für den Betroffenen und alle Beteiligten vielerlei Vorteile im Alltag mit sich. Zum eigenständigen sowie würdevollen Leben gehört auch eine regelmäßige, selbstbestimmte Intim- und Körperpflege. Was für den körperlich Gesunden eine Selbstverständlichkeit ist, wird umgekehrt zu einem immer wiederkehrenden Problem. Wenn das durch einen Badewannenlift gelöst werden kann, dann wird die im wahrsten Sinne des Wortes helfende Hand Dritter nicht mehr benötigt. Familienangehörige sind zeitlich sowie körperlich entlastet, und der externe Pflegedienst ist von dieser regelmäßigen Dienstleistung ersatzlos entbunden. Das schafft zeitlichen Freiraum für andere pflegerische Aufgaben und wirkt sich für die Pflegekasse letztendlich kostensparend aus. Darüber hinaus wird das Wohnumfeld deutlich verbessert, sodass in aller Regel zumindest zwei der drei Voraussetzungen nach § 40 SGB XI erfüllt sind.
Der GKV Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen mit Sitz in Berlin, gibt den gesetzlichen Krankenkassen als seinen Mitgliedern ein sogenanntes Hilfsmittelverzeichnis an die Hand. Es ist in die folgenden fünf Produktgruppen für Pflegehilfsmittel gegliedert:

  • 50 zur Erleichterung der Pflege
  • 51 zur Körperpflege und Hygiene
  • 52 zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität
  • 53 zur Linderung von Beschwerden
  • 54 als Verbrauchsmittel

Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50 bis 53 werden als technische Hilfsmittel vorwiegend leihweise überlassen. Der Badelift gehört zur Produktgruppe 50. In der Listung des GKV-Spitzenverbandes werden unter der lfd. Nummer 04 die Badehilfen aufgeführt und wie folgt definiert: „Badehilfen sind Produkte, die dazu dienen, dem Anwender die selbständige Ausübung der täglichen Körperpflege zu ermöglichen. Sie gleichen eingeschränkte oder ausgefallene Körperfunktionen ganz oder teilweise aus. Der Einsatz entsprechend der Hilfsmittel verfolgt das Ziel, den kranken oder behinderten Versicherten in die Lage zu versetzen, im Bereich der Hygiene weitestgehend unabhängig von fremder Hilfe zu sein. Sofern die eingesetzten Produkte allein den Zweck verfolgen, die Person zu entlasten, die die körperliche Reinigung durchführt, weil der Versicherte selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, scheidet eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus. Für die ausschließlich pflegerischen Verrichtungen durch fremde Personen sind andere Sozialleistungsträger zuständig. Unterschieden wird in

  • 04.40.01.0 Badewannenlift mobil
  • 04.40.01.1 Badewannenlift mobil mit Beinauflagefläche
  • 04.40.01.2 Badewannenlift fixierbar
  • 04.40.01.3 Badewannenlift fixierbar mit Beinauflagefläche

Ärztliche Verordnung – Antrag an Pflegekasse – Bewilligungsbescheid

Der Antragsweg ist mit dem für andere Pflegehilfsmittel wie für ein Pflegebett vergleichbar. Grundlage ist die Verordnung des niedergelassenen Hausarztes zur medizinisch-pflegerischen Notwendigkeit eines Badelifters. Anhand von Marke, Modell und Typ sollten einige Kostenvoranschläge eingeholt werden. Die der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angeschlossenen Pflegekasse hält einen Antragsvordruck bereit, der vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen ist. Antrag und Anlagen dazu sind die Entscheidungsgrundlage. Zu diesem Zeitpunkt ist geklärt, dass nur die Pflegekasse als Kostenträger infrage kommt. Seit der Pflegereform 2015 im Januar 2015 beträgt der Höchstbetrag je Pflegehilfsmittel beziehungsweise Antrag 4.000,00 Euro. Die Teilfinanzierung des Badewannenlifts ist eine Ermessensentscheidung der Pflegekasse. Deren Bescheid ist mit einem Rechtsbehelf versehen, sodass der Pflegebedürftige als Antragsteller die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen. Von ihm wird eine Selbstbeteiligung erwartet. Sie beträgt mindestens zehn Prozent des Anschaffungswertes, begrenzt auf die Hälfte seines Bruttoeinkommens für einen Monat.

In der Alltagspraxis kommt es häufig vor, dass sich die Zuständigkeit von Kranken- und von Pflegekasse für die Finanzierung eines Pflegehilfsmittels nicht eindeutig abgrenzen lässt. Dann handelt es sich um doppelfunktionale Hilfsmittel. Sie erfüllen sowohl die Voraussetzungen nach den §§ 23 und 33 SGB V als auch nach § 40 SGB XI. Der GKV-Spitzenverband hat dazu eine Richtlinie nach § 40 SGB XI erlassen. In Anlage 1 ist der Badewannenlifter als eine Produktart der Badehilfe aufgeführt. Die Ausgaben dafür werden wie folgt aufgeteilt:

  • 65,3 % Krankenkasse
  • 34,7 % Pflegekasse

Für die doppelfunktionalen Pflegehilfsmittel hat der Antragsteller somit zwei Ansprechpartner, die mit der Antragsentscheidung befasst sind. Das ist besonders dann eine Erschwernis, wenn sich Kranken- und Pflegekasse uneinig sind. Der Pflegebedürftige sollte in solchen Fällen hartnäckig bleiben sicherlich auch einmal „kämpfen“, also gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Er ist kein Bittsteller, sondern ein Anspruchsberechtigter nach dem SGB, dem Sozialgesetzbuch.