Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

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Gemäß § 40 SGB XI haben Sie einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, sofern diese dazu geeignet sind die Pflege zu erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beitragen, oder durch die Pflegehilfsmittel eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird. Soweit Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen sind, geht dieser Anspruch vor.
Dabei wird die Pflegekasse die Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen.

Hierbei sind zwei grundlegende Arten von Pflegehilfsmitteln zu Unterscheiden:

  • Diejenigen zum Verbrauch, wie z.B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen,
  • Die langlebigen, technischen Hilfsmittel wie z.B. ein spezielles Pflegebett.

Die Pflegekasse übernimmt für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel einem Betrag vom maximal 40,00 Euro monatlich. Falls Ihr Hausarzt oder der MDK festgestellt haben, dass Sie zusätzliche Pfleghilfsmittel benötigen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Krankenkasse, das Sozialamt oder Sie selbst diese finanzieren müssen.

Die langlebigen technischen Hilfsmittel müssen in der Regel auf die jeweilige Person angepasst werden (z.B. bestimmte Prothesen). Dazu muss die Pflegeperson bzw. die Person die das entsprechende Hilfsmittel benutzen möchte in dem fachgerechten Umgang geschult werden. Wenn ein Anspruch auf Finanzierung durch die Pflegekasse besteht, so umfasst dieser dann auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Erstbeschaffung solcher Hilfsmittel sowie die die Kosten für die Schulung zu ihrer fachgerechten Nutzung.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und nicht einer Härtefallregelung wie in § 62 SGB V unterliegen, müssen Sie für die technischen und dauerhaften Hilfsmitteln eine Zuzahlung leisten. Diese Zuzahlung beträgt zehn Prozent je Hilfsmittel, maximal jedoch 25,00 Euro. Die Selbstbeteiligung ist immer an die Stelle zu entrichten, von der Sie das Hilfsmittel erhalten haben. Diese wiederum verrechnet die Selbstbeteiligung mit der Pflegekasse.
Wichtig!
Die Pflegekassen sind verpflichtet, Ihnen die technischen, dauerhaften Hilfsmittel vorrangig leihweise zu überlassen. In diesen Fällen entfällt die Zuzahlung. Sollten Sie diese leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnen, so müssen Sie damit rechnen, die Kosten dieses Hilfsmittels in vollem Umfang selbst tragen zu müssen. Diese Situation betrifft in den häufigsten Fällen das Pflegebett.